Rechtssatz RS0107658
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107658
Entscheidungsdatum
15.05.1997
Rechtssatz
Stellt eine Partei rechtswidriges und einem vollstreckbaren Exekutionstitel widersprechendes Verhalten schließlich unter dem Druck exekutiver Strafbeschlüsse ein und gibt sie dadurch zu erkennen, sich künftig rechtmäßig zu verhalten und sich ein nicht bestehendes Recht nicht mehr weiter anzumaßen, haben die Maßnahmen zur Zwangsvollstreckung den ihr von der Rechtsordnung zugedachten Zweck erreicht. Tritt dieser Erfolg noch vor Zustellung der Aufkündigung ein, so fehlt es in diesem Zeitpunkt an der Verwirklichung des geltend gemachten Kündigungsgrunds, weshalb es für die Abweisung des Klagebegehrens nicht mehr auf eine Prognose ankommt, wie sich der Kündigungsgegner künftig wahrscheinlich verhalten wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107658
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19970515_OGH0002_0010OB00070_97V0000_001