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Rechtssatz RS0107658

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107658

Geschäftszahl

1Ob70/97v

Entscheidungsdatum

15.05.1997

Rechtssatz

Stellt eine Partei rechtswidriges und einem vollstreckbaren Exekutionstitel widersprechendes Verhalten schließlich unter dem Druck exekutiver Strafbeschlüsse ein und gibt sie dadurch zu erkennen, sich künftig rechtmäßig zu verhalten und sich ein nicht bestehendes Recht nicht mehr weiter anzumaßen, haben die Maßnahmen zur Zwangsvollstreckung den ihr von der Rechtsordnung zugedachten Zweck erreicht. Tritt dieser Erfolg noch vor Zustellung der Aufkündigung ein, so fehlt es in diesem Zeitpunkt an der Verwirklichung des geltend gemachten Kündigungsgrunds, weshalb es für die Abweisung des Klagebegehrens nicht mehr auf eine Prognose ankommt, wie sich der Kündigungsgegner künftig wahrscheinlich verhalten wird.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 70/97v
    Entscheidungstext OGH 15.05.1997 1 Ob 70/97v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107658

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008

Dokumentnummer

JJR_19970515_OGH0002_0010OB00070_97V0000_001