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Rechtssatz RS0107669

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107669

Geschäftszahl

10ObS73/97a

Entscheidungsdatum

06.03.1997

Norm

GSVG idF 19.GSVGNov BGBl 1993/336 §133 Abs2

Rechtssatz

Die Möglichkeit, aus einer Unternehmertätigkeit ein Einkommen zu erzielen, hängt zwar indirekt auch von der Anzahl der Mitbewerber und der dadurch bestehenden Konkurrenzsituation ab, doch schließt dies nicht aus, daß ein Gewerbe gerade dann im Rahmen einer wirtschaftlich vertretbaren Betriebsführung ausgeübt werden kann, wenn auf dem gesamtösterreichischen Markt nur ganz wenige - unter Umständen sogar gar keine - gleichartige Unternehmungen tätig sind, weil in einem solchen Fall der einzelne Unternehmer mangels Konkurrenzierung unter Umständen sogar größere Gewinnchancen hat (hier: Taxiunternehmer für Schülertransporte).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107669

Dokumentnummer

JJR_19970306_OGH0002_010OBS00073_97A0000_002