Rechtssatz RS0107746
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107746
Entscheidungsdatum
26.06.1997
Rechtssatz
Eine einstweilige Sicherungsmaßnahme der Gewerbebehörde gemäß § 360 Abs 4 GewO steht der selbständigen Prüfung der Mangelhaftigkeit einer gekauften Sache durch das Zivilgericht nicht entgegen. Schon mangels Endgültigkeit des Sachverhalts kann von einem bindend anzunehmenden Sachmangel oder Rechtsmangel nicht gesprochen werden.Eine einstweilige Sicherungsmaßnahme der Gewerbebehörde gemäß Paragraph 360, Absatz 4, GewO steht der selbständigen Prüfung der Mangelhaftigkeit einer gekauften Sache durch das Zivilgericht nicht entgegen. Schon mangels Endgültigkeit des Sachverhalts kann von einem bindend anzunehmenden Sachmangel oder Rechtsmangel nicht gesprochen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107746
Dokumentnummer
JJR_19970626_OGH0002_0020OB00182_97X0000_001