Rechtssatz RS0107772
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107772
Entscheidungsdatum
11.03.1997
Rechtssatz
Die Behauptung der Klägerin, sie habe trotz Bezeichnung ihrer Klage als "Urheberrechtsklage" sich nicht auf einen bestimmten Rechtsgrund beschränkt, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.Die Behauptung der Klägerin, sie habe trotz Bezeichnung ihrer Klage als "Urheberrechtsklage" sich nicht auf einen bestimmten Rechtsgrund beschränkt, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107772
Dokumentnummer
JJR_19970311_OGH0002_0040OB00070_97S0000_001