Rechtssatz RS0107774
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107774
Entscheidungsdatum
15.02.2000
Rechtssatz
Ob im konkreten Einzelfall eine regelmäßige Verwendung der Wohnung zu bejahen ist, stellt - von Fällen grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne § 502 Abs 1 ZPO dar.Ob im konkreten Einzelfall eine regelmäßige Verwendung der Wohnung zu bejahen ist, stellt - von Fällen grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107774
Dokumentnummer
JJR_19970827_OGH0002_0090OB00234_97W0000_001