Rechtssatz RS0107778
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107778
Entscheidungsdatum
25.02.2004
Rechtssatz
Ein Arzneimittel wird zum Verkauf bereitgehalten, wenn die Erfüllung eines Kaufvertrages durch tatsächliche Übergabe ohne besondere weitere Maßnahme möglich ist. Dies ist dann zum Beispiel nicht der Fall, wenn ein Arzneimittel zwar angekündigt wird, der Verkäufer aber (noch) keine Verfügungsgewalt - etwa weil das Arzneimittel erst importiert werden muß - hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107778
Dokumentnummer
JJR_19970610_OGH0002_0040OB00169_97Z0000_001