Rechtssatz RS0107790
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107790
Geschäftszahl
11Os35/97 (11Os36/97)
Entscheidungsdatum
17.06.1997
Rechtssatz
Das in § 187 Abs 3 StPO garantierte Besuchsminimum im Außmaß von zwei viertelstündigen Besuchen wöchentlich gilt nur dann, wenn diese Besuche nach § 187 Abs 1 StPO zulässig sind, also durch sie, wenn auch erst aufgrund ihrer Überwachung, keine Beeinträchtigung des Haftzweckes zu besorgen ist.Das in Paragraph 187, Absatz 3, StPO garantierte Besuchsminimum im Außmaß von zwei viertelstündigen Besuchen wöchentlich gilt nur dann, wenn diese Besuche nach Paragraph 187, Absatz eins, StPO zulässig sind, also durch sie, wenn auch erst aufgrund ihrer Überwachung, keine Beeinträchtigung des Haftzweckes zu besorgen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107790
Dokumentnummer
JJR_19970617_OGH0002_0110OS00035_9700000_001