Rechtssatz RS0107800
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107800
Entscheidungsdatum
06.05.1997
Rechtssatz
Das "Adhoc-Hinzuziehen" eines Rechtspraktikanten als Bezirksanwalt konnte keine Wirksamkeit entfalten, steht doch gemäß § 4 Abs 3 StAG die ersatzweise Bestimmung eines Anklagevertreters vor dem Bezirksgericht ausschließlich dem Leiter der zuständigen Staatsanwaltschaft zu.Das "Adhoc-Hinzuziehen" eines Rechtspraktikanten als Bezirksanwalt konnte keine Wirksamkeit entfalten, steht doch gemäß Paragraph 4, Absatz 3, StAG die ersatzweise Bestimmung eines Anklagevertreters vor dem Bezirksgericht ausschließlich dem Leiter der zuständigen Staatsanwaltschaft zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107800
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008
Dokumentnummer
JJR_19970506_OGH0002_0110OS00053_9700000_001