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Rechtssatz RS0107818

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107818

Geschäftszahl

10Ob523/94

Entscheidungsdatum

10.06.1997

Norm

ABGB §879 C2f
ABGB §879 C2g
ABGB §1175 A1
HfD vom 6.6.1838 JGS Nr 277

Rechtssatz

Daß sich mehrere Personen im Rahmen eines Gesellschaftsvertrages (hier: bürgerlichen Rechts) zum Zweck zusammenschließen, sich an einer öffentlichen Versteigerung zu beteiligen, ist kein Versprechen, bei einer öffentlichen Versteigerung nicht zu erscheinen, sondern gerade das Gegenteil eines solchen. Daß sich die Gesellschafter darauf einigen, daß im Außenverhältnis nur einer von ihnen als Bieter auftreten soll, ist kein Versprechen der anderen, bei der Versteigerung "gar nicht mitzubieten" im Sinne des Hofdekretes. Auch die Vereinbarung der Gesellschafter, daß der als Mitbieter auftretende Gesellschafter nur bis zu einem bestimmten Betrag mitbieten soll, ist kein verbotenes Versprechen, "nur bis zu einem bestimmten Preise mitzubieten" im Sinne dieses Hofdekretes (Ablehnung von GlU 12865).

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 523/94
    Entscheidungstext OGH 10.06.1997 10 Ob 523/94
    Veröff: SZ 70/109

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107818

Dokumentnummer

JJR_19970610_OGH0002_0100OB00523_9400000_004