Rechtssatz RS0107822
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107822
Entscheidungsdatum
04.11.2010
Rechtssatz
Wesentliche Interessenbeeinträchtigung liegt trotz nur geringer Entgelteinbuße auch bei erheblich verlängerter Fahrtzeit zum neuen Arbeitsplatz vor.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 153/97a
Entscheidungstext OGH 12.06.1997 8 ObA 153/97a
Veröff: SZ 70/112
- 8 ObA 151/98h
Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 ObA 151/98h
Vgl auch; Beisatz: Hier: Unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung im Sinne des § 105 Abs 3 Z 2 ASVG ist nicht zu fordern, dass der Arbeitgeber wirtschaftlich schädliche und gewinnmindernde Aufwendungen nur vornimmt, um dem Arbeitnehmer mit dem "Pendeln" verbundene Nachteile (Freitzeitschmälerung und erhöhte Fahrtaufwendungen) zu ersparen. (T1)
- 8 ObA 59/10z
Entscheidungstext OGH 04.11.2010 8 ObA 59/10z
Auch; Beisatz: Bei der Beurteilung der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist im Fall eines gerechtfertigten Wochenpendelns jedenfalls der dafür aufzuwendende finanzielle Mehraufwand zu berücksichtigen. Hat der Arbeitnehmer tatsächlich eine allerdings nachteilige neue Arbeitsstelle angenommen, so sind unabhängig davon seine Arbeitsmarktchancen zum Konkretisierungszeitpunkt zu beurteilen. Bei besonders qualifizierten Tätigkeiten erscheint es dabei gerechtfertigt, die Prüfung allgemein auf solche Tätigkeiten zu beziehen, die der Ausbildung und den Fähigkeiten des Arbeitnehmers entsprechen, und nicht auf die tatsächlich ausgeübte Beschäftigung und die damit verbundene berufliche Stellung zu beschränken. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107822
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2010
Dokumentnummer
JJR_19970612_OGH0002_008OBA00153_97A0000_001