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Rechtssatz RS0107822

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107822

Entscheidungsdatum

04.11.2010

Rechtssatz

Wesentliche Interessenbeeinträchtigung liegt trotz nur geringer Entgelteinbuße auch bei erheblich verlängerter Fahrtzeit zum neuen Arbeitsplatz vor.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 153/97a
    Entscheidungstext OGH 12.06.1997 8 ObA 153/97a
    Veröff: SZ 70/112
  • 8 ObA 151/98h
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 ObA 151/98h
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung im Sinne des § 105 Abs 3 Z 2 ASVG ist nicht zu fordern, dass der Arbeitgeber wirtschaftlich schädliche und gewinnmindernde Aufwendungen nur vornimmt, um dem Arbeitnehmer mit dem "Pendeln" verbundene Nachteile (Freitzeitschmälerung und erhöhte Fahrtaufwendungen) zu ersparen. (T1)
  • 8 ObA 59/10z
    Entscheidungstext OGH 04.11.2010 8 ObA 59/10z
    Auch; Beisatz: Bei der Beurteilung der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist im Fall eines gerechtfertigten Wochenpendelns jedenfalls der dafür aufzuwendende finanzielle Mehraufwand zu berücksichtigen. Hat der Arbeitnehmer tatsächlich eine allerdings nachteilige neue Arbeitsstelle angenommen, so sind unabhängig davon seine Arbeitsmarktchancen zum Konkretisierungszeitpunkt zu beurteilen. Bei besonders qualifizierten Tätigkeiten erscheint es dabei gerechtfertigt, die Prüfung allgemein auf solche Tätigkeiten zu beziehen, die der Ausbildung und den Fähigkeiten des Arbeitnehmers entsprechen, und nicht auf die tatsächlich ausgeübte Beschäftigung und die damit verbundene berufliche Stellung zu beschränken. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107822

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2010

Dokumentnummer

JJR_19970612_OGH0002_008OBA00153_97A0000_001