Rechtssatz RS0107829
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107829
Entscheidungsdatum
18.04.2002
Rechtssatz
Auch wenn der Arbeitnehmer, gestützt auf die vom Arbeitgeber bestrittene Behauptung der Rechtsunwirksamkeit der Auflösungserklärung des Arbeitgebers einen diese Unwirksamkeit voraussetzenden Anspruch auf Zahlung des Entgelts nach § 1155 ABGB für den der Auflösungserklärung folgenden Zeitraum geltend macht, somit der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als Vorfrage zu lösen ist, liegt ein Fall des § 46 Abs 3 Z 1 letzter Halbsatz ASGG vor.Auch wenn der Arbeitnehmer, gestützt auf die vom Arbeitgeber bestrittene Behauptung der Rechtsunwirksamkeit der Auflösungserklärung des Arbeitgebers einen diese Unwirksamkeit voraussetzenden Anspruch auf Zahlung des Entgelts nach Paragraph 1155, ABGB für den der Auflösungserklärung folgenden Zeitraum geltend macht, somit der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als Vorfrage zu lösen ist, liegt ein Fall des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, letzter Halbsatz ASGG vor.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 41/97f
Entscheidungstext OGH 12.06.1997 8 ObA 41/97f
- 8 ObA 272/01k
Entscheidungstext OGH 18.04.2002 8 ObA 272/01k
Beisatz: Dieser Zusammenhang bleibt auch im Wiederaufnahmeverfahren erhalten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107829
Dokumentnummer
JJR_19970612_OGH0002_008OBA00041_97F0000_002