Rechtssatz RS0107830
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107830
Entscheidungsdatum
26.11.2015
Rechtssatz
Es besteht eine Pflicht des Dienstnehmers, die ihm bekannte Eigenschaft als begünstigter Behinderter dem Dienstgeber mitzuteilen, weil es sich dabei um eine Angelegenheit handelt, die infolge gesetzlicher Bestimmungen unmittelbar Einfluss auf die Gestaltung des Arbeitsverhältnisses hat.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 41/97f
Entscheidungstext OGH 12.06.1997 8 ObA 41/97f
- 9 ObA 240/02p
Entscheidungstext OGH 02.04.2003 9 ObA 240/02p
Beisatz: Wirkt sich allerdings die Behinderteneigenschaft des Arbeitnehmers weder auf seine Einsatzfähigkeit aus, noch war allenfalls eine Gefährdung anderer Personen im Zusammenhang mit der Erbringung seiner Arbeitsleistungen gegeben, wird durch das Unterlassen der Mitteilung das Vertrauen des Dienstgebers nicht derart erschüttert, dass ihm die Fortsetzung eines (hier:) bereits acht Monate andauernden und anstandslos funktionierenden Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar wäre. (T1)
- 9 ObA 30/06m
Entscheidungstext OGH 07.06.2006 9 ObA 30/06m
- 8 ObA 48/06a
Entscheidungstext OGH 19.06.2006 8 ObA 48/06a
Beis wie T1; Beisatz: Eine allgemeine Pflicht des Dienstgebers über die Eigenschaft als begünstigter Behinderter weitgehende Erkundigungen einzuziehen, besteht nicht. (T2)
- 9 ObA 46/07s
Entscheidungstext OGH 28.09.2007 9 ObA 46/07s
- 9 ObA 107/15y
Entscheidungstext OGH 26.11.2015 9 ObA 107/15y
Auch; Veröff: SZ 2015/134
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107830
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018
Dokumentnummer
JJR_19970612_OGH0002_008OBA00041_97F0000_003