Rechtssatz RS0107853
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107853
Entscheidungsdatum
14.10.2003
Rechtssatz
Der Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ist sinngemäß auf den Fall eines durch die frühere Aktenlage gedeckten, aber sachlich unrichtigen Beschlusses auf Zurückweisung eines Rechtsmittels anzuwenden. Einer Wiederaufnahmeklage bedarf es nicht. Über den Wiederaufnahmeantrag ist ohne förmliches Beweisverfahren - soweit in analoger Anwendung des § 419 ZPO - zu entscheiden. Der Prozeßgegner muß jedoch vor der Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag gehört werden. Stellt sich der ergangene Zurückweisungsbeschluß im Bescheinigungsverfahren als sachlich unrichtig heraus, ist er in Stattgebung des Wiederaufnahmebegehrens aufzuheben. Über die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens ist erst mit der in der Hauptsache zu fällenden Entscheidung abzusprechen.Der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO ist sinngemäß auf den Fall eines durch die frühere Aktenlage gedeckten, aber sachlich unrichtigen Beschlusses auf Zurückweisung eines Rechtsmittels anzuwenden. Einer Wiederaufnahmeklage bedarf es nicht. Über den Wiederaufnahmeantrag ist ohne förmliches Beweisverfahren - soweit in analoger Anwendung des Paragraph 419, ZPO - zu entscheiden. Der Prozeßgegner muß jedoch vor der Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag gehört werden. Stellt sich der ergangene Zurückweisungsbeschluß im Bescheinigungsverfahren als sachlich unrichtig heraus, ist er in Stattgebung des Wiederaufnahmebegehrens aufzuheben. Über die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens ist erst mit der in der Hauptsache zu fällenden Entscheidung abzusprechen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 151/97f
Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 151/97f
- 8 Ob 280/01m
Entscheidungstext OGH 15.11.2001 8 Ob 280/01m
Beisatz: Dies ist in dem eingeschränkten Umfange auch für das Konkursverfahren und das Ausgleichsverfahren zu übernehmen, wobei wegen der Vielzahl der Verfahrensbeteiligten die Anhörung eines Gegners wie im Streitverfahren nicht in Betracht kommt. (T1)
- 8 ObA 167/01v
Entscheidungstext OGH 24.01.2002 8 ObA 167/01v
Auch
- 1 Ob 247/03k
Entscheidungstext OGH 14.10.2003 1 Ob 247/03k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107853
Dokumentnummer
JJR_19970429_OGH0002_0010OB00151_97F0000_001