Rechtssatz RS0107869
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107869
Entscheidungsdatum
29.04.1997
Rechtssatz
Auch Vorschüsse, Teilzahlungen und Abschlagszahlungen in barem Geld sind im Zeitpunkt der Vereinnahmung zu versteuern, unabhängig von der Rechnungslegung, sofern nur die vereinbarten Beträge in einem ursächlichen Zusammenhang mit bereits erbrachten oder noch zu erbringenden Leistungen im Sinne des UStG 1972 stehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107869
Dokumentnummer
JJR_19970429_OGH0002_0010OB00033_97B0000_001