Rechtssatz RS0107871
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107871
Entscheidungsdatum
29.04.1997
Rechtssatz
Der Leistungsempfänger ist unbeschadet der Tatsache, daß bei Ist-Versteuerung Anzahlungen beim Zahlungsempfänger der USt unterliegen, erst im Zeitpunkt der Fertigstellung der Leistung nach erfolgter Abrechnung (Rechnungslegung nach § 11 UStG 1972) zum Vorsteuerabzug berechtigt.Der Leistungsempfänger ist unbeschadet der Tatsache, daß bei Ist-Versteuerung Anzahlungen beim Zahlungsempfänger der USt unterliegen, erst im Zeitpunkt der Fertigstellung der Leistung nach erfolgter Abrechnung (Rechnungslegung nach Paragraph 11, UStG 1972) zum Vorsteuerabzug berechtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107871
Dokumentnummer
JJR_19970429_OGH0002_0010OB00033_97B0000_003