Rechtssatz RS0107885
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107885
Geschäftszahl
Rkv1/73; Rkv1/97
Entscheidungsdatum
01.04.1997
Rechtssatz
Ein bestätigendes Erkenntnis der Rückstellungsoberkommission kann gemäß § 21 Abs 2 3.RStG nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werden. Soweit der Beschwerdeführer Mangelhaftigkeit oder Aktenwidrigkeit geltend macht oder die tatsächlichen Feststellungen bzw die Beweiswürdigung der Unterinstanzen bekämpft, kann auf seine Beschwerde daher nicht eingegangen werden. Aus Anlaß einer aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobenen, somit zulässigen Beschwerde ist allerdings eine Nichtigkeit ungeachtet des Umstandes, daß die Partei aus diesem Grunde das Erkenntnis nicht anfechten kann, wahrzunehmen, da allfällige Nichtigkeiten in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten sind.Ein bestätigendes Erkenntnis der Rückstellungsoberkommission kann gemäß Paragraph 21, Absatz 2, 3.RStG nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werden. Soweit der Beschwerdeführer Mangelhaftigkeit oder Aktenwidrigkeit geltend macht oder die tatsächlichen Feststellungen bzw die Beweiswürdigung der Unterinstanzen bekämpft, kann auf seine Beschwerde daher nicht eingegangen werden. Aus Anlaß einer aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobenen, somit zulässigen Beschwerde ist allerdings eine Nichtigkeit ungeachtet des Umstandes, daß die Partei aus diesem Grunde das Erkenntnis nicht anfechten kann, wahrzunehmen, da allfällige Nichtigkeiten in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten sind.
Entscheidungstexte
- Rkv 1/73
Entscheidungstext OGH 30.03.1973 Rkv 1/73
- Rkv 1/97
Entscheidungstext OGH 01.04.1997 Rkv 1/97
nur: Aus Anlaß einer aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobenen, somit zulässigen Beschwerde ist allerdings eine Nichtigkeit ungeachtet des Umstandes, daß die Partei aus diesem Grunde das Erkenntnis nicht anfechten kann, wahrzunehmen, da allfällige Nichtigkeiten in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten sind. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0107885
Dokumentnummer
JJR_19730330_OGH0002_000RKV00001_7300000_003