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Rechtssatz RS0107889

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107889

Geschäftszahl

6Ob2191/96s

Entscheidungsdatum

30.01.1997

Rechtssatz

Die Angleichung der Rechtsstellung unehelicher Eltern an die ehelicher Eltern setzt das Vorliegen vergleichbarer Verhältnisse voraus. Der Umstand, daß der Vater nicht nur mit dem Kind und der unehelichen Mutter, sondern gleichzeitig auch mit seiner Ehefrau in einer umfassenden Lebensgemeinschaft lebt, ändert noch nichts daran, daß jedenfalls auch die im Paragraph 167, ABGB geforderte uneheliche häusliche Gemeinschaft vorliegt und daß diese einer ehelichen häuslichen Gemeinschaft vergleichbar ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107889

Dokumentnummer

JJR_19970130_OGH0002_0060OB02191_96S0000_002