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Rechtssatz RS0107890

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107890

Geschäftszahl

6Ob2191/96s; 1Ob316/99y

Entscheidungsdatum

30.05.2000

Rechtssatz

Unter "dauernder häuslicher Gemeinschaft", die zwischen Eltern und Kind bestehen muß, ist ein häusliches Zusammenleben im Sinne einer Wohngemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen, das nach dem erkennbaren Willen der Eltern auf Dauer angelegt ist. Das Gesetz stellt bei der Obsorge nur auf die häusliche Gemeinschaft in diesem Sinne ab.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 2191/96s
    Entscheidungstext OGH 30.01.1997 6 Ob 2191/96s
  • 1 Ob 316/99y
    Entscheidungstext OGH 30.05.2000 1 Ob 316/99y
    nur: Unter "dauernder häuslicher Gemeinschaft", die zwischen Eltern und Kind bestehen muß, ist ein häusliches Zusammenleben im Sinne einer Wohngemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen. (T1) Beisatz: Das Gesetz verwehrt den Eltern nicht, trotz Übertragung der Rechte und Pflichten an bloß einen Elternteil in der faktischen Ausübung dieser Rechte und Pflichten verantwortungsbewusst einvernehmlich vorzugehen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107890

Dokumentnummer

JJR_19970130_OGH0002_0060OB02191_96S0000_003