Rechtssatz RS0107894
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107894
Entscheidungsdatum
25.02.2004
Rechtssatz
War der Käufer nach der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung verpflichtet, den Kaufpreis auf ein Anderkonto des von ihm nominierten Treuhänders zu überweisen, so konnte er mit schuldbefreiender Wirkung nur mehr auf ein Anderkonto des Treuhänders zahlen. Nach der Gefahrtragungsregel des § 905 Abs 2 ABGB, trägt er bis zur Zahlung in der vereinbarten Weise die Gefahr des zufälligen Verlustes. Er muß daher bei Veruntreuung durch den Treuhänder noch einmal zahlen.War der Käufer nach der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung verpflichtet, den Kaufpreis auf ein Anderkonto des von ihm nominierten Treuhänders zu überweisen, so konnte er mit schuldbefreiender Wirkung nur mehr auf ein Anderkonto des Treuhänders zahlen. Nach der Gefahrtragungsregel des Paragraph 905, Absatz 2, ABGB, trägt er bis zur Zahlung in der vereinbarten Weise die Gefahr des zufälligen Verlustes. Er muß daher bei Veruntreuung durch den Treuhänder noch einmal zahlen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 55/97z
Entscheidungstext OGH 12.03.1997 6 Ob 55/97z
- 7 Ob 55/00i
Entscheidungstext OGH 30.03.2001 7 Ob 55/00i
Teilweise gegenteilig; Beisatz: Eine gemeinsame Tragung des Veruntreuungsrisikos durch alle Treugeber entspricht einer ausgewogenen gleichmäßigen Risikoverteilung (1 Ob 46/99t; 8 Ob 13/99s). (T1)
- 7 Ob 23/04i
Entscheidungstext OGH 25.02.2004 7 Ob 23/04i
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107894
Dokumentnummer
JJR_19970312_OGH0002_0060OB00055_97Z0000_001