Rechtssatz RS0107907
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107907
Entscheidungsdatum
13.03.2002
Rechtssatz
Mangels Auffindbarkeit, Verfügbarkeit oder sachlicher Bestellungsrechtfertigung einer der im § 281 ABGB genannten Personen ist eine andere, dort nicht genannte Person zum Sachwalter gemäß § 273 ABGB zu bestellen; deren Verpflichtung zur Übernahme des Amtes besteht in Analogie zur Bestimmung für die Vormundbestellung nach § 200 ABGB. Auch die Bestimmungen über die notwendige und freiwillige Entschuldigung kommen analog zur Anwendung.Mangels Auffindbarkeit, Verfügbarkeit oder sachlicher Bestellungsrechtfertigung einer der im Paragraph 281, ABGB genannten Personen ist eine andere, dort nicht genannte Person zum Sachwalter gemäß Paragraph 273, ABGB zu bestellen; deren Verpflichtung zur Übernahme des Amtes besteht in Analogie zur Bestimmung für die Vormundbestellung nach Paragraph 200, ABGB. Auch die Bestimmungen über die notwendige und freiwillige Entschuldigung kommen analog zur Anwendung.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 28/97d
Entscheidungstext OGH 26.05.1997 6 Ob 28/97d
- 7 Ob 323/01b
Entscheidungstext OGH 13.03.2002 7 Ob 323/01b
Beisatz: 2. Halbsatz betrifft die Rechtslage vor dem KindRÄG 2001. (T1) Beisatz: Die Aufzählung der als Sachwalter in Betracht kommenden Personen in § 281 Abs 1 ABGB ist demonstrativ. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107907
Dokumentnummer
JJR_19970526_OGH0002_0060OB00028_97D0000_002