Rechtssatz RS0107925
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107925
Geschäftszahl
9ObA39/97v; 6Ob308/00k
Entscheidungsdatum
16.05.2001
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 187 Abs 1 Z 5 KO, wonach der Schuldner nicht über seine pfändbaren Arbeitseinkünfte verfügen darf, ist teleologisch dahin zu reduzieren, daß dem Schuldner die gerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche zwar möglich ist, er aber im Prozeß nicht die Zahlung seiner pfändbaren Ansprüche an sich selbst, sondern stattdessen nur Zahlung an das Konkursgericht begehren kann.Die Bestimmung des Paragraph 187, Absatz eins, Ziffer 5, KO, wonach der Schuldner nicht über seine pfändbaren Arbeitseinkünfte verfügen darf, ist teleologisch dahin zu reduzieren, daß dem Schuldner die gerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche zwar möglich ist, er aber im Prozeß nicht die Zahlung seiner pfändbaren Ansprüche an sich selbst, sondern stattdessen nur Zahlung an das Konkursgericht begehren kann.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 39/97v
Entscheidungstext OGH 28.05.1997 9 ObA 39/97v
Veröff: SZ 70/105
- 6 Ob 308/00k
Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 308/00k
Auch; Beisatz: Die Bestreitung eines Absonderungsrechts im Passivprozess des Schuldners mit Eigenverwaltung gegen den Konkursgläubiger, der ein Absonderungsrecht behauptet, bedarf nicht der Zustimmung durch das Konkursgericht nach § 187 Abs 1 KO. (T1); Veröff: SZ 74/91
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107925
Dokumentnummer
JJR_19970528_OGH0002_009OBA00039_97V0000_003