Rechtssatz RS0107972
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107972
Entscheidungsdatum
16.09.1997
Rechtssatz
Entschloß sich der Vermieter nach Ablauf eines befristeten Mietvertrages, die Wohnung (am 26.Februar 1986) derselben Mieterin erneut in Bestand zu geben, so besteht kein Zweifel, daß es sich hiebei um einen freiwerdenden Mietgegenstand im Sinne des § 16 Abs 1 Z 6 MRG handelt. Der Gesetzeswortlaut der Z 6 des § 16 Abs 1 MRG (alte Fassung) erfaßt auch den Fall der Wiedervermietung der Wohnung an den bisherigen Mieter nach Ablauf eines befristeten Mietverhältnisses, weil der Mieter zu sich selbst ja nicht zum Eintritt in die Mietrechte berechtigt ist.Entschloß sich der Vermieter nach Ablauf eines befristeten Mietvertrages, die Wohnung (am 26.Februar 1986) derselben Mieterin erneut in Bestand zu geben, so besteht kein Zweifel, daß es sich hiebei um einen freiwerdenden Mietgegenstand im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, MRG handelt. Der Gesetzeswortlaut der Ziffer 6, des Paragraph 16, Absatz eins, MRG (alte Fassung) erfaßt auch den Fall der Wiedervermietung der Wohnung an den bisherigen Mieter nach Ablauf eines befristeten Mietverhältnisses, weil der Mieter zu sich selbst ja nicht zum Eintritt in die Mietrechte berechtigt ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 145/97b
Entscheidungstext OGH 08.07.1997 5 Ob 145/97b
- 5 Ob 2150/96d
Entscheidungstext OGH 16.09.1997 5 Ob 2150/96d
gegenteilig; Beisatz: Hier: § 16 Abs 1 Z 4 MRG (T1) Beisatz: Vormieter und Nachmieter dürfen nicht dieselbe Person sein. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107972
Dokumentnummer
JJR_19970708_OGH0002_0050OB00145_97B0000_001