Rechtssatz RS0108010
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108010
Entscheidungsdatum
12.03.1998
Rechtssatz
Die unterschiedliche (das heißt geringere) Erhöhung des überkollektivvertraglichen Stundenlohns eines Arbeitnehmers im Vergleich zu zwei anderen, mit gleichen Arbeiten beschäftigten Arbeitnehmern, mit dem Ziel, die Entgelte der beiden anderen Arbeitnehmer an das des Ersteren anzunähern, verstoßt nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. (§ 48 ASGG)Die unterschiedliche (das heißt geringere) Erhöhung des überkollektivvertraglichen Stundenlohns eines Arbeitnehmers im Vergleich zu zwei anderen, mit gleichen Arbeiten beschäftigten Arbeitnehmern, mit dem Ziel, die Entgelte der beiden anderen Arbeitnehmer an das des Ersteren anzunähern, verstoßt nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. (Paragraph 48, ASGG)
Entscheidungstexte
- 8 ObA 194/97f
Entscheidungstext OGH 10.07.1997 8 ObA 194/97f
- 8 ObA 235/97k
Entscheidungstext OGH 12.03.1998 8 ObA 235/97k
Auch; Beisatz: Von der nach § 2 Abs 2 des Zusatzkollektivvertrages über die Zeitvorrückung (der Angestellten der Industrie) in der Verwendungsgruppe während der ersten drei Beschäftigungsjahre zulässigen Ausnahme von Biennal-Triennalsprung der Istgehälter wurde nur bei wenigen weit überkollektivvertraglich entlohnten Angestellten Gebrauch gemacht, um das Lohnniveau anzugleichen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108010
Dokumentnummer
JJR_19970710_OGH0002_008OBA00194_97F0000_001