Rechtssatz RS0108023
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108023
Entscheidungsdatum
26.04.2016
Rechtssatz
Ein Handelsvertreter führt dem Unternehmen neue Kunden zu, wenn er aufgrund einer ihm vom Geschäftsführer ausgehändigten Liste die darin verzeichneten Unternehmen aufsucht und diese in der Folge erstmals zu Kunden des Unternehmens werden (hier: Adressenliste und Namensliste stand dem Geschäftsführer aufgrund dessen früherer Tätigkeit für ein anderes Unternehmen zur Verfügung).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 83/97b
Entscheidungstext OGH 18.03.1997 4 Ob 83/97b
- 9 ObA 24/08g
Entscheidungstext OGH 01.04.2009 9 ObA 24/08g
Vgl auch; Beisatz: Neukunden sind jedenfalls diejenigen Kunden, mit denen der Unternehmer zu Beginn des Handelsvertreterverhältnisses noch nicht in Geschäftsbeziehung gestanden ist. (T1)
- 10 Ob 75/14y
Entscheidungstext OGH 24.03.2015 10 Ob 75/14y
Auch; Beis wie T1; Beisatz: (Hier) Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters bei Erwerb der Kundendaten einer Insolvenzschuldnerin durch das Unternehmen. (T2)
- 6 Ob 54/16h
Entscheidungstext OGH 26.04.2016 6 Ob 54/16h
Vgl; Beis wie T1; Beginn des Handelsvertreterverhältnisses noch nicht in Geschäftsbeziehung gestanden ist. (T1)
Beisatz: Für den Ausgleichsanspruch ist daher entscheidend, ob es sich um für den Unternehmer neue Kunden handelt. (T3)
Beisatz: Im Zusammenhang mit dem Ausgleichsanspruch eines Tankstellenpächters handelt es sich nicht um „neue“ Kunden, wenn diese zuvor schon regelmäßig bei (anderen) Tankstellen desselben Mineralölunternehmens getankt haben. (T4)
Beisatz: Die Frage der „Neuheit“ der Kunden ist eine Tatsachenfrage, weil die Frage, ob der Unternehmer mit einem bestimmten Kunden zu Beginn des Handelsvertretervertrags bereits in einer Geschäftsbeziehung stand, einem Beweisverfahren zugänglich ist. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108023
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2016
Dokumentnummer
JJR_19970318_OGH0002_0040OB00083_97B0000_001