Rechtssatz RS0108045
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108045
Entscheidungsdatum
16.12.1998
Rechtssatz
Die Schenkungsabsicht (eine Qualifikation als Vorempfang) kann auch dadurch ausgeschlossen sein, daß mit der Übergabe eines Unternehmens jahrelange Arbeitsleistungen des Sohnes, die dieser deshalb erbracht hatte, weil der spätere Übergeber (sein Vater) erklärt hatte, er bekomme ohnedies alles, abgegolten sein sollten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108045
Dokumentnummer
JJR_19970709_OGH0002_0030OB02329_96P0000_001