Rechtssatz RS0108056
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108056
Entscheidungsdatum
24.06.1997
Rechtssatz
Wird ein Anfechtungsanspruch gegen die Wirksamkeit eines im Grundbuch einverleibten Veräußerungsverbots und Belastungsverbots erhoben, dann wird damit die Freiheit von einem dinglichen Recht geltend gemacht. Für einen solchen Rechtsstreit ist gemäß § 81 Abs 1 JN ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Sprengel das unbewegliche Gut gelegen ist.Wird ein Anfechtungsanspruch gegen die Wirksamkeit eines im Grundbuch einverleibten Veräußerungsverbots und Belastungsverbots erhoben, dann wird damit die Freiheit von einem dinglichen Recht geltend gemacht. Für einen solchen Rechtsstreit ist gemäß Paragraph 81, Absatz eins, JN ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Sprengel das unbewegliche Gut gelegen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108056
Dokumentnummer
JJR_19970624_OGH0002_0010OB00174_97P0000_001