Rechtssatz RS0108068
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108068
Entscheidungsdatum
26.06.1997
Rechtssatz
Die in § 865 ABGB genannte angemessene Frist wird unter sinngemäßer Heranziehung des § 862 ABGB bestimmt, wonach dann, wenn keine ausdrückliche Frist gesetzt wurde, die bei vernünftiger Einschätzung zu erwartende Zeitspanne zugrundezulegen ist.Die in Paragraph 865, ABGB genannte angemessene Frist wird unter sinngemäßer Heranziehung des Paragraph 862, ABGB bestimmt, wonach dann, wenn keine ausdrückliche Frist gesetzt wurde, die bei vernünftiger Einschätzung zu erwartende Zeitspanne zugrundezulegen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108068
Dokumentnummer
JJR_19970626_OGH0002_0010OB00031_97H0000_001