Rechtssatz RS0108110
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108110
Entscheidungsdatum
24.01.2011
Rechtssatz
Der Abschluß eines Räumungsvergleichs vor oder mit der beabsichtigten Verlängerung des bislang wirksam befristeten Mietvertrags ist gleich wie ein solcher vor oder mit Abschluß des Mietvertrags selbst nicht geeignet, eine - auch nur abstrakte, vom zugrundeliegenden Rechtsverhältnis losgelöste - Räumungsverpflichtung zu begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108110
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2011
Dokumentnummer
JJR_19970715_OGH0002_0010OB00001_97X0000_002