Rechtssatz RS0108130
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108130
Entscheidungsdatum
15.05.1997
Rechtssatz
Bei einer rund viermonatigen Benützung einer anderen Wohnung ist der bis dahin benutzten Wohnung die Qualifikation als Abgabestelle im Sinne des § 4 ZustG nicht mehr zuzubilligen, wenn der Empfänger seinen Lebensmittelpunkt und damit seinen regelmäßigen Aufenthaltsort (Zuzug in die Wohnung einer "Freundin") verlegt hat. Wie weit ein neuer Aufenthaltsort vom alten entfernt ist, ist dabei von keiner besonderen Bedeutung.Bei einer rund viermonatigen Benützung einer anderen Wohnung ist der bis dahin benutzten Wohnung die Qualifikation als Abgabestelle im Sinne des Paragraph 4, ZustG nicht mehr zuzubilligen, wenn der Empfänger seinen Lebensmittelpunkt und damit seinen regelmäßigen Aufenthaltsort (Zuzug in die Wohnung einer "Freundin") verlegt hat. Wie weit ein neuer Aufenthaltsort vom alten entfernt ist, ist dabei von keiner besonderen Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108130
Dokumentnummer
JJR_19970515_OGH0002_0010OB00023_97G0000_003