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Rechtssatz RS0108130×

Rechtssatz RS0108130

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108130

Geschäftszahl

1Ob23/97g

Entscheidungsdatum

15.05.1997

Rechtssatz

Bei einer rund viermonatigen Benützung einer anderen Wohnung ist der bis dahin benutzten Wohnung die Qualifikation als Abgabestelle im Sinne des Paragraph 4, ZustG nicht mehr zuzubilligen, wenn der Empfänger seinen Lebensmittelpunkt und damit seinen regelmäßigen Aufenthaltsort (Zuzug in die Wohnung einer "Freundin") verlegt hat. Wie weit ein neuer Aufenthaltsort vom alten entfernt ist, ist dabei von keiner besonderen Bedeutung.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 23/97g
    Entscheidungstext OGH 15.05.1997 1 Ob 23/97g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108130

Dokumentnummer

JJR_19970515_OGH0002_0010OB00023_97G0000_003