Rechtssatz RS0108132
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108132
Entscheidungsdatum
15.05.1997
Rechtssatz
Eine Ersatzzustellung durch Hinterlegung ist auch dann unwirksam, wenn der Empfänger im Zustellungszeitpunkt zwar nicht verreist gewesen ist, sondern sich in derselben Stadt aufgehalten hat, aber doch längere Zeit seiner Wohnung ferngeblieben ist (vergleiche Rechtssatz Nr 36650 zu § 104 JN).Eine Ersatzzustellung durch Hinterlegung ist auch dann unwirksam, wenn der Empfänger im Zustellungszeitpunkt zwar nicht verreist gewesen ist, sondern sich in derselben Stadt aufgehalten hat, aber doch längere Zeit seiner Wohnung ferngeblieben ist (vergleiche Rechtssatz Nr 36650 zu Paragraph 104, JN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108132
Dokumentnummer
JJR_19970515_OGH0002_0010OB00023_97G0000_005