Rechtssatz RS0108134
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108134
Entscheidungsdatum
15.12.2015
Rechtssatz
Außerhalb des § 8 ZustG bestehen nur für gewisse Personenkreise, insbesondere für die Rechtsanwälte, weil diese immer auf eine Zustellung gefasst sein müssen, Mitteilungspflichten beziehungsweise Vorsorgepflichten bei einer Änderung ihrer Abgabestelle; sonstige potentielle Empfänger sind ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung nicht verpflichtet, stets auf eine behördliche Zustellung gefasst sein und bei Nachschau zu halten oder für eine Nachsendung oder Vertretung Vorsorge treffen.Außerhalb des Paragraph 8, ZustG bestehen nur für gewisse Personenkreise, insbesondere für die Rechtsanwälte, weil diese immer auf eine Zustellung gefasst sein müssen, Mitteilungspflichten beziehungsweise Vorsorgepflichten bei einer Änderung ihrer Abgabestelle; sonstige potentielle Empfänger sind ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung nicht verpflichtet, stets auf eine behördliche Zustellung gefasst sein und bei Nachschau zu halten oder für eine Nachsendung oder Vertretung Vorsorge treffen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 23/97g
Entscheidungstext OGH 15.05.1997 1 Ob 23/97g
- 3 Ob 149/08w
Entscheidungstext OGH 03.10.2008 3 Ob 149/08w
Vgl; Beisatz: Es finden sich keine gesetzlichen Grundlagen, aus denen sich ein allgemeiner Grundsatz ableiten ließe, es sei im geschäftlichen Verkehr generell von jedem Empfänger zu verlangen, stets auf behördliche Zustellungen gefasst zu sein und für eine Nachsendung oder Vertretung Vorsorge zu treffen, andernfalls die Wirkungen einer wirksamen Zustellung eintreten. (T1)
- 10 Ob 69/15t
Entscheidungstext OGH 15.12.2015 10 Ob 69/15t
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108134
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2016
Dokumentnummer
JJR_19970515_OGH0002_0010OB00023_97G0000_007