Rechtssatz RS0108141
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108141
Entscheidungsdatum
10.06.1997
Rechtssatz
Das schlüssig erklärte Einverständnis der Antragsgegner zum bisher angewendeten Kostenverteilungsschlüssel darf nicht so gedeutet werden, als hätten sie zum Problem unterschiedlicher Liftbenützungsmöglichkeiten nichts vorzubringen und befänden sich daher offensichtlich in einer anderen Lage als der Antragsteller. Bestand für die Antragsgegner wegen des Wunsches nach Beibehaltung der bisherigen Regelung gar kein Anlaß, auf eigene objektive Einschränkungen der Liftbenützungsmöglichkeiten aufmerksam zu machen, widerspricht es dem im Verfahren nach § 26 Abs 2 WEG herrschenden Untersuchungsgrundsatz, aus dem Stillschweigen auf annähernd gleiche Möglichkeiten zur Nutzung der Liftanlage zu schließen und nur dem Antragsteller (hier: Wohnungseigentümer im Erdgeschoß) eine Ausnahmestellung zuzugestehen.Das schlüssig erklärte Einverständnis der Antragsgegner zum bisher angewendeten Kostenverteilungsschlüssel darf nicht so gedeutet werden, als hätten sie zum Problem unterschiedlicher Liftbenützungsmöglichkeiten nichts vorzubringen und befänden sich daher offensichtlich in einer anderen Lage als der Antragsteller. Bestand für die Antragsgegner wegen des Wunsches nach Beibehaltung der bisherigen Regelung gar kein Anlaß, auf eigene objektive Einschränkungen der Liftbenützungsmöglichkeiten aufmerksam zu machen, widerspricht es dem im Verfahren nach Paragraph 26, Absatz 2, WEG herrschenden Untersuchungsgrundsatz, aus dem Stillschweigen auf annähernd gleiche Möglichkeiten zur Nutzung der Liftanlage zu schließen und nur dem Antragsteller (hier: Wohnungseigentümer im Erdgeschoß) eine Ausnahmestellung zuzugestehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108141
Dokumentnummer
JJR_19970610_OGH0002_0050OB00073_97I0000_001