Rechtssatz RS0108151
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108151
Entscheidungsdatum
17.01.2019
Rechtssatz
Antragstellungen nach den §§ 13b Abs 4 und 14 Abs 3 WEG sind von der Dispostionsmaxime des anfechtenden Miteigentümers getragen, dem Gericht kommt hiebei keine Regelungsfunktion zu, vielmehr ist es an den Sachantrag insoweit gebunden, als es ihm stattgeben oder ihn abweisen kann, ohne eine allenfalls billige Lösung für alle Beteiligten zu finden.Antragstellungen nach den Paragraphen 13 b, Absatz 4 und 14 Absatz 3, WEG sind von der Dispostionsmaxime des anfechtenden Miteigentümers getragen, dem Gericht kommt hiebei keine Regelungsfunktion zu, vielmehr ist es an den Sachantrag insoweit gebunden, als es ihm stattgeben oder ihn abweisen kann, ohne eine allenfalls billige Lösung für alle Beteiligten zu finden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 197/97z
Entscheidungstext OGH 08.07.1997 5 Ob 197/97z
- 5 Ob 230/18m
Entscheidungstext OGH 17.01.2019 5 Ob 230/18m
Beisatz: Hier: § 24 Abs 6, § 29 WEG 2002. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108151
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2019
Dokumentnummer
JJR_19970708_OGH0002_0050OB00197_97Z0000_001