Rechtssatz RS0108153
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108153
Entscheidungsdatum
10.02.2004
Rechtssatz
§ 14 Abs 3 WEG stellt sich insoweit als Ergänzung der Anfechtungsmöglichkeiten nach § 13b Abs 4 WEG dar, als jene Bestimmung im Rahmen der außerordentlichen Verwaltung der Liegenschaft der überstimmten Minderheit eine sonst im Rahmen der ordentlichen Verwaltung nicht gegebene Möglichkeit gewährt, den Mehrheitsbeschluß einer materiellen Überprüfung im Hinblick auf die Interessenlage der Miteigentümer zu unterziehen.Paragraph 14, Absatz 3, WEG stellt sich insoweit als Ergänzung der Anfechtungsmöglichkeiten nach Paragraph 13 b, Absatz 4, WEG dar, als jene Bestimmung im Rahmen der außerordentlichen Verwaltung der Liegenschaft der überstimmten Minderheit eine sonst im Rahmen der ordentlichen Verwaltung nicht gegebene Möglichkeit gewährt, den Mehrheitsbeschluß einer materiellen Überprüfung im Hinblick auf die Interessenlage der Miteigentümer zu unterziehen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 197/97z
Entscheidungstext OGH 08.07.1997 5 Ob 197/97z
- 5 Ob 219/98m
Entscheidungstext OGH 11.05.1999 5 Ob 219/98m
- 5 Ob 142/01w
Entscheidungstext OGH 26.06.2001 5 Ob 142/01w
Vgl auch; Beisatz: Einer inhaltlichen Kontrolle gemäß § 14 Abs 3 WEG unterliegen Beschlüsse, nur in Angelegenheiten, die über jene des § 14 Abs 1 WEG hinausgehen. (T1)
- 5 Ob 255/03s
Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 255/03s
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108153
Dokumentnummer
JJR_19970708_OGH0002_0050OB00197_97Z0000_003