Rechtssatz RS0108154
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108154
Entscheidungsdatum
14.11.2024
Rechtssatz
Einem überstimmten Miteigentümer ist es unbenommen, im Rahmen eines auf § 14 Abs 3 WEG gestützten Überprüfungsantrag auch Mängel beim Zustandekommen des Beschlusses (§ 13b WEG) geltend zu machen. Wurde der Antrag jedoch lediglich im Hinblick auf die materiellrechtliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses der Mehrheit der Miteigentümer (§ 14 Abs 3 WEG) fristgerecht eingebracht, so ist ein außerhalb der Fristen des § 14 Abs 3 WEG erstattete Vorbringen, der Mehrheitsbeschluss sei auch aus formellen Gründen mangelhaft und daher unwirksam, hingegen verfristet.Einem überstimmten Miteigentümer ist es unbenommen, im Rahmen eines auf Paragraph 14, Absatz 3, WEG gestützten Überprüfungsantrag auch Mängel beim Zustandekommen des Beschlusses (Paragraph 13 b, WEG) geltend zu machen. Wurde der Antrag jedoch lediglich im Hinblick auf die materiellrechtliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses der Mehrheit der Miteigentümer (Paragraph 14, Absatz 3, WEG) fristgerecht eingebracht, so ist ein außerhalb der Fristen des Paragraph 14, Absatz 3, WEG erstattete Vorbringen, der Mehrheitsbeschluss sei auch aus formellen Gründen mangelhaft und daher unwirksam, hingegen verfristet.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 197/97z
Entscheidungstext OGH 08.07.1997 5 Ob 197/97z
- 5 Ob 255/03s
Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 255/03s
Auch; nur: Einem überstimmten Miteigentümer ist es unbenommen, im Rahmen eines auf § 14 Abs 3 WEG gestützten Überprüfungsantrag auch Mängel beim Zustandekommen des Beschlusses (§ 13b WEG) geltend zu machen. (T1)
- 5 Ob 315/03i
Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 315/03i
nur: Wurde der Antrag jedoch lediglich im Hinblick auf die materiellrechtliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses fristgerecht eingebracht, so ist ein außerhalb der Fristen des § 14 Abs 3 WEG erstattete Vorbringen, der Mehrheitsbeschluss sei auch aus formellen Gründen mangelhaft und daher unwirksam, verfristet. (T2)
- 5 Ob 20/16a
Entscheidungstext OGH 14.06.2016 5 Ob 20/16a
Auch; Beisatz: Auch für die Anfechtung wegen formeller Mängel gemäß § 24 Abs 6 WEG gilt entsprechend der Dispositionsmaxime, dass der Antragsteller den bestimmten Rechtsgrund, auf den er die Anfechtung stützt, anzuführen und das Gericht nicht von sich aus auch völlig andere Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen hat. Verspätet geltend gemachte („nachgeschobene“) Anfechtungsgründe sind auch bei der Berufung auf die Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses wegen formeller Mängel präkludiert. (T3)
- 5 Ob 234/16x
Entscheidungstext OGH 23.01.2017 5 Ob 234/16x
Vgl auch; Beisatz. Der Antragsteller hat sich zwar im Rubrum seines verfahrenseinleitenden Antrags auf § 29 WEG 2002 bezogen, ein einschlägiges Sachvorbringen aber erstmals nach Fristablauf erstattet. Auf die verfristete Anfechtung nach § 29 Abs 2 Z 2 WEG 2002 war daher inhaltlich nicht einzugehen. (T4)
- 5 Ob 207/19f
Entscheidungstext OGH 14.04.2020 5 Ob 207/19f
nur Beis wie T3
- 5 Ob 17/21t
Entscheidungstext OGH 27.07.2021 5 Ob 17/21t
Beis nur wie T3
- 5 Ob 77/24w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.11.2024 5 Ob 77/24w
Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108154
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Dokumentnummer
JJR_19970708_OGH0002_0050OB00197_97Z0000_004