Rechtssatz RS0108160
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108160
Entscheidungsdatum
23.07.1997
Rechtssatz
Der BGH hat zu der im wesentlichen gleichlautenden Bestimmung im § 8 dALB die Ansicht vertreten (VersR 1991, 574), daß die Vorverlegung des materiellen Versicherungsschutzes durch Parteienvereinbarung auf einen vor Zahlung der Erstprämie liegenden Zeitpunkt nicht die Wartefrist dieser Bestimmung auslöst. Der Wortlaut des § 8 dALB, der auf die Zahlung der Prämie abstellt, ist seiner Auffassung nach insoweit eindeutig. Auch § 2 Abs 2 ALB-K stellt für die über den Sofortschutz hinausgehende Leistungspflicht des Versicherers auf den Eingang der Erstprämie beim Versicherer ab. Der erkennende Senat schließt sich daher der dargestellten Auffassung des BGH an.Der BGH hat zu der im wesentlichen gleichlautenden Bestimmung im Paragraph 8, dALB die Ansicht vertreten (VersR 1991, 574), daß die Vorverlegung des materiellen Versicherungsschutzes durch Parteienvereinbarung auf einen vor Zahlung der Erstprämie liegenden Zeitpunkt nicht die Wartefrist dieser Bestimmung auslöst. Der Wortlaut des Paragraph 8, dALB, der auf die Zahlung der Prämie abstellt, ist seiner Auffassung nach insoweit eindeutig. Auch Paragraph 2, Absatz 2, ALB-K stellt für die über den Sofortschutz hinausgehende Leistungspflicht des Versicherers auf den Eingang der Erstprämie beim Versicherer ab. Der erkennende Senat schließt sich daher der dargestellten Auffassung des BGH an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108160
Dokumentnummer
JJR_19970723_OGH0002_0070OB00165_97H0000_001