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Rechtssatz RS0108160

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108160

Geschäftszahl

7Ob165/97h

Entscheidungsdatum

23.07.1997

Norm

ALB §2

Rechtssatz

Der BGH hat zu der im wesentlichen gleichlautenden Bestimmung im Paragraph 8, dALB die Ansicht vertreten (VersR 1991, 574), daß die Vorverlegung des materiellen Versicherungsschutzes durch Parteienvereinbarung auf einen vor Zahlung der Erstprämie liegenden Zeitpunkt nicht die Wartefrist dieser Bestimmung auslöst. Der Wortlaut des Paragraph 8, dALB, der auf die Zahlung der Prämie abstellt, ist seiner Auffassung nach insoweit eindeutig. Auch Paragraph 2, Absatz 2, ALB-K stellt für die über den Sofortschutz hinausgehende Leistungspflicht des Versicherers auf den Eingang der Erstprämie beim Versicherer ab. Der erkennende Senat schließt sich daher der dargestellten Auffassung des BGH an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108160

Dokumentnummer

JJR_19970723_OGH0002_0070OB00165_97H0000_001