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Rechtssatz RS0108161

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108161

Geschäftszahl

7Ob165/97h

Entscheidungsdatum

23.07.1997

Norm

ALB §10
VersVG §169

Rechtssatz

Paragraph 10, ALB-K ist für einen verständigen Versicherungsnehmer im Hinblick auf Paragraph 169, VersVG dahin zu verstehen, daß die Leistungspflicht des Versicherers im Fall des Selbstmordes erst nach Ablauf von 3 Jahren nach dem durch die Zahlung der Erstprämie bewirkten Beginn des (vollen) Versicherungsschutzes besteht. Die Rückdatierung der Vertragsurkunde auf einen vor Vertragsabschluß liegenden Zeitpunkt, welche oft auch den Zweck hat, Wartefristen abzukürzen, kann unter diesen Umständen auf den Beginn dieser Wartefrist keinen Einfluß haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108161

Dokumentnummer

JJR_19970723_OGH0002_0070OB00165_97H0000_002