Rechtssatz RS0108167
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108167
Entscheidungsdatum
11.10.2000
Rechtssatz
Das Verhältnis zwischen Wohnungseigentumsorganisator und Wohnungseigentumswerber ist grundsätzlich obligatorischer Natur (vergleiche MietSlg 42/8). Zwischen den einzelnen Wohnungseigentumsbewerbern bestehen im Gründungsstadium noch keine gesetzlichen Rechtsbeziehungen (MietSlg 42.455), sodaß vor der Begründung von Wohnungseigentum auch die Bestimmungen über die Verwaltung (§§ 13 ff WEG) noch nicht Anwendung zu finden haben (MietSlg 32.500).Das Verhältnis zwischen Wohnungseigentumsorganisator und Wohnungseigentumswerber ist grundsätzlich obligatorischer Natur (vergleiche MietSlg 42/8). Zwischen den einzelnen Wohnungseigentumsbewerbern bestehen im Gründungsstadium noch keine gesetzlichen Rechtsbeziehungen (MietSlg 42.455), sodaß vor der Begründung von Wohnungseigentum auch die Bestimmungen über die Verwaltung (Paragraphen 13, ff WEG) noch nicht Anwendung zu finden haben (MietSlg 32.500).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 280/97f
Entscheidungstext OGH 08.07.1997 5 Ob 280/97f
- 5 Ob 41/00s
Entscheidungstext OGH 11.10.2000 5 Ob 41/00s
nur: Das Verhältnis zwischen Wohnungseigentumsorganisator und Wohnungseigentumswerber ist grundsätzlich obligatorischer Natur (vergleiche MietSlg 42/8). Zwischen den einzelnen Wohnungseigentumsbewerbern bestehen im Gründungsstadium noch keine gesetzlichen Rechtsbeziehungen (MietSlg 42.455). (T1) Beisatz: Mit den Vereinbarungen, nach einem bestimmten Schlüssel die Aufwendungen der Liegenschaft zu tragen und zur Verwaltung des Hauses den Kläger als Verwalter zu bestellen, wurde ein Rechtszustand geschaffen, der inter partes - auch im Verhältnis zum Kläger - nicht anders zu beurteilen ist, als dies im Verhältnis zwischen Miteigentümern und Verwalter der Fall ist. Es sind daher die Bestimmungen der §§ 833 ff ABGB und damit auch die dazu bestehende Rechtsprechung auf die schuldrechtliche Sondergemeinschaft, die zwischen Wohnungseigentumsbewerbern und der bücherlichen Alleineigentümerin vertraglich hinsichtlich der Verwaltung einer Miteigentümergemeinschaft nachgebildet ist, anzuwenden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108167
Dokumentnummer
JJR_19970708_OGH0002_0050OB00280_97F0000_001