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Rechtssatz RS0108167

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108167

Geschäftszahl

5Ob280/97f; 5Ob41/00s

Entscheidungsdatum

11.10.2000

Rechtssatz

Das Verhältnis zwischen Wohnungseigentumsorganisator und Wohnungseigentumswerber ist grundsätzlich obligatorischer Natur (vergleiche MietSlg 42/8). Zwischen den einzelnen Wohnungseigentumsbewerbern bestehen im Gründungsstadium noch keine gesetzlichen Rechtsbeziehungen (MietSlg 42.455), sodaß vor der Begründung von Wohnungseigentum auch die Bestimmungen über die Verwaltung (Paragraphen 13, ff WEG) noch nicht Anwendung zu finden haben (MietSlg 32.500).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 280/97f
    Entscheidungstext OGH 08.07.1997 5 Ob 280/97f
  • 5 Ob 41/00s
    Entscheidungstext OGH 11.10.2000 5 Ob 41/00s
    nur: Das Verhältnis zwischen Wohnungseigentumsorganisator und Wohnungseigentumswerber ist grundsätzlich obligatorischer Natur (vergleiche MietSlg 42/8). Zwischen den einzelnen Wohnungseigentumsbewerbern bestehen im Gründungsstadium noch keine gesetzlichen Rechtsbeziehungen (MietSlg 42.455). (T1) Beisatz: Mit den Vereinbarungen, nach einem bestimmten Schlüssel die Aufwendungen der Liegenschaft zu tragen und zur Verwaltung des Hauses den Kläger als Verwalter zu bestellen, wurde ein Rechtszustand geschaffen, der inter partes - auch im Verhältnis zum Kläger - nicht anders zu beurteilen ist, als dies im Verhältnis zwischen Miteigentümern und Verwalter der Fall ist. Es sind daher die Bestimmungen der §§ 833 ff ABGB und damit auch die dazu bestehende Rechtsprechung auf die schuldrechtliche Sondergemeinschaft, die zwischen Wohnungseigentumsbewerbern und der bücherlichen Alleineigentümerin vertraglich hinsichtlich der Verwaltung einer Miteigentümergemeinschaft nachgebildet ist, anzuwenden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108167

Dokumentnummer

JJR_19970708_OGH0002_0050OB00280_97F0000_001