Rechtssatz RS0108173
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108173
Entscheidungsdatum
26.06.1997
Norm
KollV für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger §3 Abs3
Rechtssatz
Bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses innerhalb des ersten Jahres besteht zwischen ordentlicher Kündigung und außerordentlicher Beendigung durch vorzeitigen Austritt (oder Entlassung) kein Unterschied (§ 48 ASGG).Bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses innerhalb des ersten Jahres besteht zwischen ordentlicher Kündigung und außerordentlicher Beendigung durch vorzeitigen Austritt (oder Entlassung) kein Unterschied (Paragraph 48, ASGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108173
Dokumentnummer
JJR_19970626_OGH0002_008OBA00181_97V0000_001