Rechtssatz RS0108174
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108174
Entscheidungsdatum
26.06.1997
Norm
KollV für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger §9 Abs3
KollV für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger §10 Abs5
Rechtssatz
Die Regelung, wonach im Falle des Verschuldens des Arbeitnehmers (berechtigte Entlassung beziehungsweise unberechtigter Austritt) als Sanktion auch die anteiligen Sonderzahlungen nicht gebühren (§§ 9 Abs 3 und 10 Abs 5 des KV), ist teleologisch dahin zu reduzieren, daß diese Regelung erst im Falle einer Beendigung ab dem Ende des ersten Arbeitsjahres anwendbar ist (§ 48 ASGG).Die Regelung, wonach im Falle des Verschuldens des Arbeitnehmers (berechtigte Entlassung beziehungsweise unberechtigter Austritt) als Sanktion auch die anteiligen Sonderzahlungen nicht gebühren (Paragraphen 9, Absatz 3 und 10 Absatz 5, des KV), ist teleologisch dahin zu reduzieren, daß diese Regelung erst im Falle einer Beendigung ab dem Ende des ersten Arbeitsjahres anwendbar ist (Paragraph 48, ASGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108174
Dokumentnummer
JJR_19970626_OGH0002_008OBA00181_97V0000_002