Rechtssatz RS0108179
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108179
Entscheidungsdatum
07.08.1997
Rechtssatz
Das Wort "soll" im § 11 Abs 1 vorletzter Satz BRWO bringt ebenso eine verbindliche Anordnung der Kundmachung in jeder einzelnen Betriebsstätte zum Ausdruck wie die Anordnung mehrfacher Kundmachungen bei größeren Betrieben. Eine unterschiedliche Gewichtung der Anordnungen für größere Betriebe und getrennte Betriebsstätten ist nicht erkennbar.Das Wort "soll" im Paragraph 11, Absatz eins, vorletzter Satz BRWO bringt ebenso eine verbindliche Anordnung der Kundmachung in jeder einzelnen Betriebsstätte zum Ausdruck wie die Anordnung mehrfacher Kundmachungen bei größeren Betrieben. Eine unterschiedliche Gewichtung der Anordnungen für größere Betriebe und getrennte Betriebsstätten ist nicht erkennbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108179
Dokumentnummer
JJR_19970807_OGH0002_008OBA00133_97K0000_002