Rechtssatz RS0108184
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108184
Entscheidungsdatum
10.07.1997
Norm
ZPO idF WGN 1989 §528 Abs2 Z3
KO §122
KO §125
Rechtssatz
Werden mit einer ergänzenden und endgültigen Verwalterschlußrechnung durch den Masseverwalter neuerlich bereits aberkannte Kostenansprüche geltend gemacht, handelt es sich bei dem Beschluß über die Versagung der Genehmigung der Schlußrechnung in Wahrheit um eine Entscheidung im Kostenpunkt. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist daher unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108184
Dokumentnummer
JJR_19970710_OGH0002_0080OB00100_97G0000_001