Rechtssatz RS0108198
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108198
Entscheidungsdatum
26.05.1997
Norm
BGB §249
dSGB §116 X Abs3
Rechtssatz
Bei der nach § 116 dSGB X Abs 3 anzuwendenden sogenannten relativen Theorie steckt die Verschuldensquote des Schädigers, die vom absoluten Verdienstentgang zu nehmen ist, zunächst den Rahmen möglicher Schadensliquidierung ab. Davon ist die dem Verschulden des Schädigers entsprechende Quote erbrachter kongruenter Leistungen des Sozialversicherers in Abzug zu bringen. Zum selben rechnerischen Ergebnis gelangt man jedoch, wenn man, wie vom Kläger vorweggenommen, die Differenz zwischen absolutem Verdienstentgang und kongruenten Sozialversicherungs- leistungen heranzieht und davon die dem Verschulden des Schädigers entsprechende Quote errechnet.Bei der nach Paragraph 116, dSGB römisch zehn Absatz 3, anzuwendenden sogenannten relativen Theorie steckt die Verschuldensquote des Schädigers, die vom absoluten Verdienstentgang zu nehmen ist, zunächst den Rahmen möglicher Schadensliquidierung ab. Davon ist die dem Verschulden des Schädigers entsprechende Quote erbrachter kongruenter Leistungen des Sozialversicherers in Abzug zu bringen. Zum selben rechnerischen Ergebnis gelangt man jedoch, wenn man, wie vom Kläger vorweggenommen, die Differenz zwischen absolutem Verdienstentgang und kongruenten Sozialversicherungs- leistungen heranzieht und davon die dem Verschulden des Schädigers entsprechende Quote errechnet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108198
Dokumentnummer
JJR_19970526_OGH0002_0020OB00216_97X0000_002