Rechtssatz RS0108253
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108253
Entscheidungsdatum
28.08.1997
Norm
DO.A §50
KrankenpflegeG §57b
Rechtssatz
Den Angestellten des Krankenpflegefachdienstes eines Rehabilitationszentrums der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, die als Pflegepersonal auf der Intensivstation und Bettenstation tätig sind, gebührt, soferne sie länger als zwei Jahre auf Intensivstationen verwendet wurden, ohne über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß § 57b Abs 1 des Krankenpflegegesetzes zu verfügen, ab dem Beginn des 25.Monats einer solchen ununterbrochenen Verwendung bis 31. März 1995 eine Verwendungszulage gemäß § 50 der DO.A. § 48 ASGG.Den Angestellten des Krankenpflegefachdienstes eines Rehabilitationszentrums der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, die als Pflegepersonal auf der Intensivstation und Bettenstation tätig sind, gebührt, soferne sie länger als zwei Jahre auf Intensivstationen verwendet wurden, ohne über eine entsprechende Sonderausbildung gemäß Paragraph 57 b, Absatz eins, des Krankenpflegegesetzes zu verfügen, ab dem Beginn des 25.Monats einer solchen ununterbrochenen Verwendung bis 31. März 1995 eine Verwendungszulage gemäß Paragraph 50, der DO.A. Paragraph 48, ASGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108253
Dokumentnummer
JJR_19970828_OGH0002_008OBA00250_97S0000_001