Rechtssatz RS0108257
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108257
Entscheidungsdatum
27.08.1997
Norm
KollV für die Handelsangestellten allg
Rechtssatz
Eine allfällige Haftung als lebensmittelrechtlich Verantwortlicher läßt keine Rückschlüsse auf eine für die Einstufung maßgebliche Tätigkeit als selbständiger Abteilungsleiter zu und bedeutet für sich allein nicht die Einstufung als selbständiger Abteilungsleiter im Sinne der Beschäftigungsgruppe 4 des Kollektivvertrages. § 48 ASGG.Eine allfällige Haftung als lebensmittelrechtlich Verantwortlicher läßt keine Rückschlüsse auf eine für die Einstufung maßgebliche Tätigkeit als selbständiger Abteilungsleiter zu und bedeutet für sich allein nicht die Einstufung als selbständiger Abteilungsleiter im Sinne der Beschäftigungsgruppe 4 des Kollektivvertrages. Paragraph 48, ASGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108257
Dokumentnummer
JJR_19970827_OGH0002_009OBA00205_97F0000_001