Rechtssatz RS0108260
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108260
Entscheidungsdatum
27.06.2023
Rechtssatz
Die Frage, ob die festgestellten Mängel (zeitweise Beeinträchtigung der Wasserversorgung; Müllablagerung in der Nachbarschaft) die in Bestand genommenen Plätze zum bedungenen Gebrauch untauglich oder doch einen beträchtlichen Teil davon für längere Zeit unbrauchbar gemacht haben (§ 1117 ABGB) oder geringfügig und leicht zu beheben waren, so daß die Beklagte nur Anspruch auf Behebung oder allenfalls Mietzinsminderung hatte (MietSlg 32.205, 33.191; SZ 60/230), ist nicht erheblich im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, sofern nicht eine krasse Verkennung der Rechtslage vorliegt.Die Frage, ob die festgestellten Mängel (zeitweise Beeinträchtigung der Wasserversorgung; Müllablagerung in der Nachbarschaft) die in Bestand genommenen Plätze zum bedungenen Gebrauch untauglich oder doch einen beträchtlichen Teil davon für längere Zeit unbrauchbar gemacht haben (Paragraph 1117, ABGB) oder geringfügig und leicht zu beheben waren, so daß die Beklagte nur Anspruch auf Behebung oder allenfalls Mietzinsminderung hatte (MietSlg 32.205, 33.191; SZ 60/230), ist nicht erheblich im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, sofern nicht eine krasse Verkennung der Rechtslage vorliegt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 211/97a
Entscheidungstext OGH 09.09.1997 4 Ob 211/97a
- 9 Ob 58/98i
Entscheidungstext OGH 29.04.1998 9 Ob 58/98i
Vgl auch; nur: Die Frage, ob die festgestellten Mängel die in Bestand genommenen Plätze zum bedungenen Gebrauch untauglich oder unbrauchbar gemacht haben, so daß die Beklagte Anspruch auf Mietzinsminderung hatte, ist nicht erheblich im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, sofern nicht eine krasse Verkennung der Rechtslage vorliegt. (T1); Beisatz: Die Frage des Umfanges der Zinsminderung ist nach den Umständen des Einzelfalles zu lösen und daher nicht erheblich im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T2)
- 5 Ob 257/05p
Entscheidungstext OGH 20.12.2005 5 Ob 257/05p
Vgl auch; Beis wie T2
- 7 Ob 303/06v
Entscheidungstext OGH 31.01.2007 7 Ob 303/06v
Vgl auch; Beis wie T2
- 9 Ob 49/08h
Entscheidungstext OGH 09.07.2008 9 Ob 49/08h
Vgl auch; Beis wie T2
- 4 Ob 79/08h
Entscheidungstext OGH 15.12.2008 4 Ob 79/08h
Auch; Beis wie T2; Beisatz: In der Entscheidung wird irrtümlich RS0108620 zitiert. (T3); Veröff: SZ 2008/179
- 4 Ob 81/14m
Entscheidungstext OGH 24.06.2014 4 Ob 81/14m
Auch
- 5 Ob 14/18x
Entscheidungstext OGH 13.03.2018 5 Ob 14/18x
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 5 Ob 91/19x
Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 91/19x
- 3 Ob 104/20w
Entscheidungstext OGH 10.12.2020 3 Ob 104/20w
Beis wie T2
- 4 Ob 57/23w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.06.2023 4 Ob 57/23w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108260
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2023
Dokumentnummer
JJR_19970909_OGH0002_0040OB00211_97A0000_001