Rechtssatz RS0108264
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108264
Entscheidungsdatum
19.03.2003
Rechtssatz
Hat der Leiter eines Instituts an einem allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhaus mit dem Land neben seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, aus dem er eine Entlohnung erhält, eine privatrechtliche Vereinbarung hinsichtlich der Bezahlung des Ärzteanteiles an den Ambulanzgebühren geschlossen, ist diese Bestimmung nicht anwendbar, und zwar auch dann nicht, wenn das vereinbarte Entgelt hinsichtlich des Ärzteanteils unangemessen sein sollte. Besteht keine lohngestaltende Norm, ist nahezu jede Entgeltvereinbarung zulässig, auch wenn das solcherart vereinbarte Entgelt nicht angemessen sein sollte. Die Grenze bildet die Sittenwidrigkeit.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 164/97v
Entscheidungstext OGH 07.08.1997 8 ObA 164/97v
- 9 ObA 261/02a
Entscheidungstext OGH 19.03.2003 9 ObA 261/02a
nur: Besteht keine lohngestaltende Norm, ist nahezu jede Entgeltvereinbarung zulässig. Die Grenze bildet die Sittenwidrigkeit. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108264
Dokumentnummer
JJR_19970807_OGH0002_008OBA00164_97V0000_001