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Rechtssatz RS0108264

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108264

Geschäftszahl

8ObA164/97v; 9ObA261/02a

Entscheidungsdatum

19.03.2003

Rechtssatz

Hat der Leiter eines Instituts an einem allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhaus mit dem Land neben seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, aus dem er eine Entlohnung erhält, eine privatrechtliche Vereinbarung hinsichtlich der Bezahlung des Ärzteanteiles an den Ambulanzgebühren geschlossen, ist diese Bestimmung nicht anwendbar, und zwar auch dann nicht, wenn das vereinbarte Entgelt hinsichtlich des Ärzteanteils unangemessen sein sollte. Besteht keine lohngestaltende Norm, ist nahezu jede Entgeltvereinbarung zulässig, auch wenn das solcherart vereinbarte Entgelt nicht angemessen sein sollte. Die Grenze bildet die Sittenwidrigkeit.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 164/97v
    Entscheidungstext OGH 07.08.1997 8 ObA 164/97v
  • 9 ObA 261/02a
    Entscheidungstext OGH 19.03.2003 9 ObA 261/02a
    nur: Besteht keine lohngestaltende Norm, ist nahezu jede Entgeltvereinbarung zulässig. Die Grenze bildet die Sittenwidrigkeit. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108264

Dokumentnummer

JJR_19970807_OGH0002_008OBA00164_97V0000_001