Rechtssatz RS0108285
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108285
Entscheidungsdatum
08.10.2008
Rechtssatz
§ 3 Abs 1 gilt nur im Fall eines gerichtlich eröffneten Konkurses nicht. Die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 2 AVRAG ist auf die Fälle der Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens nicht anzuwenden.Paragraph 3, Absatz eins, gilt nur im Fall eines gerichtlich eröffneten Konkurses nicht. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, AVRAG ist auf die Fälle der Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens nicht anzuwenden.
Entscheidungstexte
- 8 ObS 2164/96k
Entscheidungstext OGH 28.08.1997 8 ObS 2164/96k
Veröff: SZ 70/168
- 8 ObS 219/99k
Entscheidungstext OGH 27.01.2000 8 ObS 219/99k
- 9 ObA 41/03z
Entscheidungstext OGH 27.08.2003 9 ObA 41/03z
Beisatz: § 3 Abs 2 AVRAG ist nicht erweiternd dahin auszulegen, dass auch jene Fälle von dieser Ausnahmebestimmung erfasst sein sollen, in denen eine Übernahme zwar vor, aber im Hinblick auf einen bevorstehenden Konkurs stattfindet. (T1)
- 8 ObS 13/04a
Entscheidungstext OGH 26.08.2004 8 ObS 13/04a
Auch; nur: § 3 Abs 1 gilt nur im Fall eines gerichtlich eröffneten Konkurses nicht. (T2)
- 8 ObA 43/04p
Entscheidungstext OGH 22.12.2004 8 ObA 43/04p
Auch; nur T2; Beis wie T1
- 8 ObA 63/04d
Entscheidungstext OGH 30.05.2005 8 ObA 63/04d
nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Auch die richtlinienkonforme Auslegung des § 3 Abs 2 AVRAG ergibt, dass nur solche Betriebsübergänge von Ausnahmebestimmungen erfasst sein sollen, welche nach Eröffnung eines derartigen Insolvenzverfahrens stattfinden, da gemäß Art 4a Abs 1 der hier anzuwendenden Betriebsübergangsrichtlinie RL 77/187/EWG idF RL 98/50/EG, die die Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer regelnden Art 3 und 4 nicht für Übergänge von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmensteilen beziehungsweise Betriebsteilen, bei denen gegen den Veräußerer unter der Aufsicht einer zuständigen öffentlichen Stelle ein Konkursverfahren oder ein entsprechendes Verfahren mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens des Veräußerers eröffnet wurde, gelten. (T3)
- 9 ObA 122/08v
Entscheidungstext OGH 08.10.2008 9 ObA 122/08v
Auch; Beisatz: Die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 2 AVRAG erfasst nur den Fall eines gerichtlich eröffneten Konkurses. (T5)
- 9 ObA 123/08s
Entscheidungstext OGH 08.10.2008 9 ObA 123/08s
Beisatz: Die Verfassungskonformität dieser Ausnahmeregelung kann nicht bezweifelt werden. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108285
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009
Dokumentnummer
JJR_19970828_OGH0002_008OBS02164_96K0000_002