Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0108305×

Rechtssatz RS0108305

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108305

Geschäftszahl

10ObS197/97m

Entscheidungsdatum

12.08.1997

Rechtssatz

Eine vorübergehende aber nicht andauernde Verschlimmerung eines bereits bestehenden krankhaften Zustandes, die zu keiner Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit, zu keiner Minderung der Erwerbsfähigkeit führt und selbst keine selbständige Gesundheitsstörung nach sich zieht, bildet nicht die Voraussetzung, um eine aus einem Arbeitsunfall resultierende Gesundheitsstörung festzustellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108305

Dokumentnummer

JJR_19970812_OGH0002_010OBS00197_97M0000_002