Rechtssatz RS0108305
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108305
Geschäftszahl
10ObS197/97m
Entscheidungsdatum
12.08.1997
Rechtssatz
Eine vorübergehende aber nicht andauernde Verschlimmerung eines bereits bestehenden krankhaften Zustandes, die zu keiner Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit, zu keiner Minderung der Erwerbsfähigkeit führt und selbst keine selbständige Gesundheitsstörung nach sich zieht, bildet nicht die Voraussetzung, um eine aus einem Arbeitsunfall resultierende Gesundheitsstörung festzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108305
Dokumentnummer
JJR_19970812_OGH0002_010OBS00197_97M0000_002