Rechtssatz RS0108359
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108359
Entscheidungsdatum
10.07.1997
Norm
StGB §12 Fall3 Bc
SGG §12 Abs1 Fall1 ID
Rechtssatz
Überläßt jemand (entgeltlich oder unentgeltlich Dritten Mohnstroh oder/und Mohnkapseln (aus legal angebautem und geerntetem Mohn), die vorher nicht extrahiert oder genußuntauglich gemacht worden sind, mit (zumindest) bedingtem Vorsatz, daß die Empfänger daraus morphinbasehältigen Tee (insgesamt Suchtgift in einer großen Menge) erzeugen werden, haftet er als Beitragstäter gemäß § 12 3.Fall StGB zum Verbrechen (der unmittelbaren Täter) nach § 12 Abs 1 1.Fall SGG.Überläßt jemand (entgeltlich oder unentgeltlich Dritten Mohnstroh oder/und Mohnkapseln (aus legal angebautem und geerntetem Mohn), die vorher nicht extrahiert oder genußuntauglich gemacht worden sind, mit (zumindest) bedingtem Vorsatz, daß die Empfänger daraus morphinbasehältigen Tee (insgesamt Suchtgift in einer großen Menge) erzeugen werden, haftet er als Beitragstäter gemäß Paragraph 12, 3.Fall StGB zum Verbrechen (der unmittelbaren Täter) nach Paragraph 12, Absatz eins, 1.Fall SGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108359
Dokumentnummer
JJR_19970710_OGH0002_0150OS00097_9700000_001